In Deutschland gibt es keine allgemeine Winterreifenpflicht. Doch §2 Abs.3a StVO mit dem Wortlaut „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen.“ wurde bisher von der Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass auf schnee- oder eisglatter Fahrbahn nur mit Winterreifen bzw. Winterrädern gefahren werden darf. Bis jetzt.
Die seit vier Jahren in der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthaltene eingeschränkte Winterreifenpflicht ist nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Oldenburg verfassungswidrig. Die StVO-Klausel, die eine an die Wetterverhältnisse angepasste Kfz-Ausrüstung und „insbesondere eine geeignete Winterbereifung“ verlangt, sei unklar formuliert und verstoße gegen das Bestimmheitsgebot des Grundgesetzes, stellte das Oberlandesgericht in einem in Oldenburg veröffentlichen Beschluss fest. Aus der Straßenverkehrsordnung ergebe sich nicht, was eine „geeignete Winterbereifung“ sei.
Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid hatte ein mit Sommerreifen auf eisglatter Fahrbahn verunfallter Autofahrer. Ein Urteil auf Grundlage des Paragrafen kam nach Auffassung des Gerichts nicht in Frage. Spannend wird daher sein, wie die Rechtsprechung der folgenden Instanzen das Urteil aufnehmen wird und ob ggf. eine Konkretisierung des Paragrafen notwendig wird. Auch wenn jetzt die ersten Reaktionen ins Kraut schießen, es bleibt spannend.
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